Die Webseite ist neu überarbeitet.
Meine andere Hochzeits Webseite (https://www.ihr-hochzeits-foto.ch) ist mit gleichem Inhalt immer noch online, das wird auch so bleiben. Diese Webseite ist ebenfalls auf WordPress Basis, aber mit dem Theme Divi erstellt. Da ich selber Entwickler für Divi bin, ist das auch sowas wie meine Ausprobier Webseite. Das alte Theme war veraltet hinsichtlich Benutzerfreundlichkeit und nicht super optimiert für die neuen Medien. Die neue Hochzeitsfotograf-Webseite ist nun ein modernes CMS, eben auf der Basis von WordPress und Divi.
Die Webseite habe ich als erfahrener Webentwickler selber konzeptioniert und entwickelt. Das Theme Divi ist einfach, aber ein sehr mächtiges und vielseitiges Werkzeug.
Webdesign ist mehr als nur attraktives Design erstellen. Webdesign beinhaltet eine umfassende Beratung und Betreuung. Die Planung eines Internetauftrittes unter Berücksichtigung der Zielgruppe, so wie die Umsetzung unter Kenntnis und Einsatz der im Internet zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten. Professionell, egal ob beim Fotografieren und beim Webentwicklung – Ihr Partner für kreative Arbeit mit digitalen Medien.
Aktuell ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in allen Medien die ab dem 24. Mai in Kraft trat. Meine Datenschutzbestimmung unter: https://www.scout-out.ch/kontakt/datenschutz/ Was heisst das nun beim Fotografieren?
Hobbyfotografen werden werden von der DSGVO nicht betroffen sein. Hier gilt weiterhin (noch) aktuelles Recht. Sobald Geld fliesst und man die Fotografie kommerziell betreibt, greift jedoch die DSGVO.
Gemäss DSGVO sind Bilder, auf denen Personen eindeutig identifiziert werden können, personenbezogene Daten. Legt man nun die DSGVO so aus, wie sie beschrieben ist, kannst Du als Fotograf für Hochzeiten oder Events praktisch aufhören. Denn: Laut DSGVO wird für die Verbreitung und die Speicherung personenbezogener Daten eine Einverständniserklärung der fotografierten Person benötigt. Und zwar bevor das Bild gemacht wird. Auf das Brautpaar selbst bezogen, wäre das ja noch realisierbar – aber wie sieht es aus mit den Gästen?
Art. 6 I f gestattet dem Verantwortlichen (Fotograf) auch die Erhebung und Verarbeitung der pers. Daten (Fotos) aus berechtigtem Interesse, wenn die anderen Rechte der Betroffenen (fotografierte Personen) nicht überwiegen.
Ebenfalls ist für jedes Bild, auf denen ein Kind abgebildet ist, die Einwilligung erforderlich, soweit das Kind nicht selbst einwilligen darf bzw. kann (für den Online-Bereich sieht der Gesetzgeber eine Altersgrenze von 16 Jahren vor), die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
Nicht einschlägig ist diese Ausnahme hingegen, wenn der Fotograf nur mit dem Veranstalter einen Vertrag geschlossen hat, etwa mit dem Hochzeitspaar oder dem Konzertveranstalter. Denn hier besteht kein Vertrag zwischen Fotograf und den Gästen. Wer sich auf diese Rechtsgrundlage stützen kann, ist auf der sicheren Seite. insbesondere wenn die Gäste über das Fotografieren durch ein Schild am Eingang aufgeklärt wurden. Darüber hinaus muss man prüfen, ob die fotografierte Person erwarten konnte, dass sie fotografiert wird. Hier eröffnet sich also ein Spielraum für die Hochzeitsfotografie: Dort ist jedem klar, dass Fotos gemacht werden, insbesondere wenn das Hochzeitspaar am Anfang auf diesen Umstand hinweist. Schliesslich dürften im Interesse der Kunst die Interessen des Fotografen bei künstlerischer Fotografie überwiegen. Dennoch ist ein Widerspruchsrecht möglich.
Schon heute bewegen sich Fotografen bei Veranstaltungen in einer rechtlichen Grauzone (Stichwort: Recht am eigenen Bild)
Fazit: Es macht also Sinn, vor dem Shooting auf den Datenschutz hinzuweisen und die benötigten Einwilligung einzuholen. Weitere Infos unter nordbild.com oder wbs-law.de
EU Datenschutz – einschneidende Konsequenzen für CH-Unternehmen
Was betritt uns genau?
Gilt für alle:
Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen (möglichst binnen 72 Stunden) an die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO); damit wird das Risiko von Reputationsschäden signifikant erhöht; Benachrichtigung der betroffenen Personen bei hohem Risiko von Persönlichkeitsverletzungen.
Benennung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragter (Art. 37 DSGVO) mit Dokumentations- und Nachweispflichten.
Datenschutz durch Technikgestaltung (Privacy by Design; Art. 25 Abs. 1DSGVO) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default; Art. 25 Abs. 2 DSGVO).
Big Data: Pflicht zur vorgängigen Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Data Protection Impact Assessment; Art. 35 DSGVO).
Koppelungsverbot bei Einwilligung (Art. 7 Abs. 4 DSGVO).
Ausbau der Rechte der betroffenen Personen (Kunden).
Auslagerung von der Datenverarbeitung (Auftragsverarbeitung) nur auf der Grundlage eines Vertrages (Standardvertragsklauseln) bei hinreichenden Garantien des Auftragsdatenverarbeiters (z.B. Datenschutzsiegel; Art. 28 Abs. 1 DSGVO).
Keine Unter-Auftragsverarbeitung (Sub-Sub-Akkordanten) ohne schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 DSGVO).
CH-Unternehmen muss einen Vertreter in der EU benennen (Art. 27 Abs. 1 DSGVO).
Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
Positives:
Erleichterter Datenschutz im Konzern mit einem gemeinsamen Datenschutzbeauftragen für die Unternehmensgruppe (Art. 37 Abs. 2 DSGVO) und „Verbindlichen internen Datenschutzvorschriften“ (Binding corporate rules: Art. 47 DSGVO)
Private Datenschutzzertifizierung (Datenschutzsiegel und Datenschutzprüfzeichen (Art. 42 DSGVO).
Einheitlichkeit des Datenschutzes in der EU: Vorrang der DSGVO vor Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten; Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der DSGVO durch den Europäischen Datenschutzausschuss.
Recht auf Vergessen werden (Art. 17 DSGVO).
Speziell für CH:
Niederlassungsprinzip: Die DSGVO gilt zunächst nach Art. 3 Abs. 1 (DSGVO) für jegliche Datenverarbeitung im Rahmen von Aktivitäten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Union. Entscheidend ist hier der Ort der Niederlassung, nicht der Ort der Datenverarbeitung.
Marktortprinzip: (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Hierdurch ist die Verordnung nicht nur auf Unternehmen oder Auftragsverarbeiter mit Niederlassung in der EU anwendbar, sondern auch auf Unternehmen oder Auftragsverarbeiter mit Niederlassung ausserhalb der EU, also auch Unternehmen in der Schweiz.
DATENSCHUTZ ALS WETTBEWERBSVORTEIL: AUDIT UND ZERTIFIZIERUNG
Liebe Braut und lieber Bräutigam. Liebe Fotografin, lieber Fotograf»
Die Hochzeit ist ein stark emotioneller Anlass. Die ganze Vorbereitung, Material besorgen, Location suchen, Einladungen verschicken, Fotograf suchen ist eine aufwändige Sache, die Zeit und auch Nerven kosten kann. Aber durch gute Planung wird es eben zum perfekten Tag. Und wie kann ein solches Fest besser festgehalten werden als mit wunderschönen, persönlichen und charakteristischen Traumfotos?
1. INDIVIDUELLE BERATUNG
Die Wahl des Hochzeitsfotografen
Die Wahl des richtigen Fotografen ist sehr wichtig. Wir lernen uns bei der Vorbesprechung besser kennen. Auch ein Vorshooting kann dabei helfen, sich besser kennen zu lernen und auch gleich die Angst vor der Kamera zu verlieren. Auch gebe ich gerne Tipps bei einem gemütliches Gespräch mit Kaffee und und Kuchen über meine Erfahrungen im Bereich Fotografie, Location, Apéro, Musik/Bands, Ablauf usw.
2. WEISS GENAU, WORAUF ES BEI EINER HOCHZEIT ANKOMMT.
Obwohl ich als Portrait, Sport, Event- und Hochzeitsfotograf schon viele Hochzeiten begleitet habe, ist jedes Fest individuell. Das macht es für mich auch interessant. Bedingt aber ein hohes mass an Konzentration und Vorbereitung, die wichtigen Schlüsselszenen wie etwa die Ringübergabe, der Kuss, das Brautstrauss werfen, der Hochzeitstanz und das anschneiden der Torte dürfen auf keinen Fall verpasst werden.
Was aber, wenn es regnet oder das Licht sehr diffus ist? Kein Problem. Genau auf diese Szenarios bin ich als Hochzeitsfotograf bestens vorbereitet. Meist genau dann entstehen die stimmungsvollsten, emotionalsten und schönsten Hochzeitsfotos. Denn die Regentropfen können eingefangen werden und glitzern wie tausende Sterne. Natürlich ohne dass das Brautpaar durchnässt wird und im Schlamm versinkt. Nebel wirkt sehr mystisch und die Hochzeitsfotos werden sehr märchenhaft und sanft. Das Abendlicht mit der sehr tief stehender Sonne beschert ein wunderschönes warmes Licht auf der Haut, welches sehr romantische Fotos liefert. Mit der erforderlichen Erfahrung können so wunderschöne Momente aufgenommen werden.
3. DAS HANDWERT IM GRIFF HABEN.
Heutzutage ist jeder mit einer Kamera ein Fotograf. Ja, auch mit einem Mobiltelefon können gute Fotos gemacht werden. Aber mit einer professionellen Fotoausrüstung und dem Wissen, was man macht, entstehen eindeutig die besseren Fotos.
Anekdote
Der Koch eines Fünfsterne-Restaurants spricht nach dem Essen den als Gast anwesenden berühmten Fotografen an: – Alle Ihre Fotos gefallen mir ausserordentlich, sie haben bestimmt eine sehr gute Kamera? – Danke sehr, aber auch Ihr Essen war ausgezeichnet, Sie haben bestimmt sehr gute und teure Kochtöpfe…
Der ganze Bildaufbau wie auch das vertiefte Wissen über die Kamera Technick wie auch Blende, Verschluss, Farbtemperatur, ISO, Tiefenschärfe, Rauschen, Brennweite usw. Ist nur grundlegendes Wissen vorhanden, kann auch die beste, neueste und teuerste Technik keine schönen Hochzeitsfotos hervorzaubern.
WAS IST EIN GUTES FOTO?
Es sollte Gefühle, den Geist und die Sinne wecken. Ein gutes Fotoverzaubert und transportiert den Betrachter in eine andere Welt. Ein gutes Foto intensiviert die Erfahrungen. Ein sehr gutes Foto zwingt den Betrachter alltägliches, altbekanntes neu zu sehen. Ein Hochzeitsfoto muss einen packen und mitreissen.
Eine Ersatzkamera ist bei mir immer Griffbereit. Auch als Creative Media Director weiss ich was bei Bildbearbeitung zu beachten ist.
Michi , ein Arbeitskollege von mir, hat mich angefragt, ob ich die Hochzeit von seinem älteren Bruder fotografieren würde. Nach dem ersten Treffen und der Besprechung war ich also der Hochzeitsfotograf an diesem schönen Freitag, dem 08.08.2014
Weitere Fotos im beschützten Bereich für die Gäste. Wünsche dem Brautpaar alles gute.
Reis werfen, die Torte gemeinsam anschneiden, die Braut über die Schwelle tragen: Viele Hochzeitspaare legen grossen Wert auf Brauchtum und Traditionen. Viele Gesten während der Zeremonie haben eine Bedeutung. Zum Beispiel soll der Überlieferung zufolge die Frau, die den Brautstrauss fängt, als Nächste heiraten.
Ihren Ursprung haben viele der Bräuche in weiter Vergangenheit. Die meisten Traditionen kann man ungefähr nachverfolgen, aber viele haben heute ihre ursprüngliche Bedeutung verloren.
Wer weiss denn zum Beispiel noch, warum die Braut am Altar links neben dem Bräutigam stehen soll? Das kommt aus den Zeiten, als der Mann noch ein Schwert trug. Seine Angetraute sollte er jederzeit verteidigen können – was er natürlich mit der rechten Hand, der Schwerthand, tat. Auch ohne Schwert blieb die Seitenposition der Braut bis heute auf der linken Seite. Ebenso alt ist das Verbot für den künftigen Ehemann, seine Braut in ihrem Kleid noch vor der Zeremonie zu sehen. Das bringt angeblich Unglück.
In manchen Landesteilen wird die Braut vom Vater zum Altar geführt. Dieser Brauch reicht in eine Zeit zurück, in der ein Mädchen als Besitz der Familie galt. Am Altar übergab der Vater die Verantwortung für seine Tochter dem Ehemann. Heute jedoch ist es eine liebgewonnene Tradition, die von den starken Familienbanden der Braut spricht.
Nach der Zeremonie wird mit Reis geworfen. Das soll den Kinderwunsch eines Paares bestärken und die Fruchtbarkeit erhöhen. Kinder, die mit Blumen werfen, bedeuten Ähnliches. Die Blumen sollen Glück und Kindersegen bringen, denn nach einem alten Aberglauben wird die Fruchtbarkeitsgöttin von den Blüten angelockt. Auch sie ist eben eine Frau und liebt schöne Blumen.